Geschrieben von ThH

LeistungsfragenLeistung bei Unfall mit Fahrerflucht - Bezahlt die Vollkasko?

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Schadensfall - User Frage:

Hallo Damen und Herren,
Folgendes Problem habe ich: Der Versicherer lehnt die Leistung ab, weil ich mich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt und damit die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet haben soll. Richtig ist, dass die leichte Touchierung der Leitplanke (äußere Spur einer dreispurigen Autobahn) zu keinem Haftpflichtschaden führte, wohl aber zu einem heftigen Kaskoschaden an meinem Auto. Es lag nach meiner Meinung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Die "Pflichtverletzung" ist nach meiner Ansicht für die Feststellung des Versicherungsfalls ohne Bedeutung; ist dies zutreffend?
Vielen Dank im Vorraus
Mfg ...

 

Antwort:

Grundsätzlich leistet die Vollkaskoversicherung bei Schäden, die durch einen Unfall am eigenen Fahrzeug entstehen. Damit bei einem Unfall Versicherungsschutz besteht, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. In jedem Fall muss die Prämie des Vertrags bezahlt sein. Zudem muss ein versicherter Unfallschaden vorliegen und der Versicherungsnehmer darf nicht vorsätzlich gehandelt haben. Bei einer grob fahrlässigen Handlung darf der Versicherer die Leistungen um einen individuell zu bestimmenden Prozentsatz kürzen.

Das unerlaubte Entfernen vom Schadenort gemäß § 142 StGB ist per Definition immer eine vorsätzliche Tat. Dieses Verhalten kann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen, da durch das unerlaubte Entfernen gegebenenfalls die Aufklärungsobliegenheit des zugrunde liegenden Kfz-Vertrags verletzt wurde. Es gibt allerdings ein höchstrichterliches Urteil des BGH (Az. IV ZR 97/11), in dem eine generelle Leistungsfreiheit bei einer Kollision mit einem Baum und Fahrerflucht verneint wurde. Die Ausgangslage ist beim geschilderten Fall grundsätzlich ähnlich. In dem verhandelten Fall war der Verursacher nachts von der Straße abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Er ließ das Fahrzeug vom ADAC abschleppen und meldete den Schaden unverzüglich am nächsten Tag bei seiner Versicherung, nicht aber bei der Polizei oder dem zuständigen Straßenbauamt.

Es gibt allerdings auch ein konträres Urteil des Brandenburger Oberlandesgerichts mit dem Aktenzeichen 12 U 205/06. In diesem stellten die Richter fest, dass der Versicherer einen Kaskoschaden nicht bezahlen muss, nachdem der Fahrer des versicherten Fahrzeugs mehrfach mit einer Leitplanke kollidierte. Auch in dem hier verhandelten Fall war der Fahrer der Meinung, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handele und verließ deswegen den Unfallort ohne weitere Meldung.

Eine abschließende Bewertung anhand der gegebenen Informationen ist nicht möglich. Grundsätzlich kann der Versicherer mit seiner Entscheidung recht haben. Wir empfehlen die Prüfung der Ablehnung durch einen Fachanwalt.


 

Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

 


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