Am „Morgen danach“... Restalkohol kann Führerschein kosten!

Alkohol am SteuerEgal ob Silvester oder Karneval, auf jeder Party auf der Alkohol geflossen ist, rechnen die wenigsten Autofahrer mit Restalkohol im Blut am nächsten Morgen. Wer sich also nach einer „durchzechten Nacht“ wieder ans Steuer setzen will, sollte nicht unterschätzen, was für Folgen das haben kann, wie mehrere Urteile belegen.

 

Versicherungen nutzen ihr Regress-Recht

Im ersten Fall kam ein Fahrer von der Fahrbahn ab, der am Morgen nach einer Feier mit seinem Auto unterwegs war. Mit der Aussage, er musste einen weiteren Verkehrsteilnehmer ausweichen, konnte er nicht überzeugen. Die Haftpflichtversicherung übernahm zwar den Schaden, doch nahm sie ihren Versicherten in Regress (was bis zu 5.000 € möglich ist), selbst wenn der Test nur bei 0,55 Promille lag. Auch das Oberlandesgericht Hamm sah das so. (AZ: 20 U 179/02) Genau wie in einen ähnlichen Fall, als ein  Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille am Morgen nach einer Weiberfastnacht unterwegs war. Auch wenn er sich nach dem Duschen „frisch gefühlt“ hatte, wie er zu erklären versuchte, half ihm nicht.

 

Vollkasko verweigert Zahlung

Im nächsten Fall kam es bei einem Autofahrer um die Mittagszeit zu einen Unfall ohne Fremdeinwirkung. Obwohl er bis 4 Uhr morgens noch Alkohol konsumiert hatte, konnte nur 4 Stunden danach, also zum Unfallzeitpunkt, noch einen Wert von 0,75 Promille festgestellt werden. Wegen grober Fahrlässigkeit weigerte sich seine Vollkaskoversicherung zu zahlen (AZ: 3 O 507/04) . Wie es nach dem seit 2009 geltendem Recht ausgegangen wäre, steht noch offen.

 

Erst Führerschein weg – dann Arbeitslos

Mehr Pech hatte ein Arbeitnehmer, der mit 1,35 Promille „Restalkohol“ – trotz Toleranzabzugs, um 9 Uhr Vormittags, bei einer Routinekontrolle erwischt wurde. Seine feucht-fröhlichen Nacht zuvor kostete ihn den Führerschein und auch noch seinem Job. Da er als Kraftfahrer ohne Führerschein nicht mehr fahren konnte und für ihn auch keine andere Tätigkeit gefunden werden konnte, entließ ihn sein Arbeitgeber kurzer Hand. Doch damit noch nicht genug, die Arbeitsagentur verweigerte 12 Wochen lang das Arbeitslosengeld I, da der Mann wegen grob Fahrlässigkeit seinen Job gefährdete. Das Sozialgericht Aachen ließ auch die Unwissenheit des Berufskraftfahrers nicht gelten und bestätigte diese Sperrzeit. Denn als Berufskraftfahrer müsste er genau Bescheid wissen über alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (AZ: S 11 AL 97/06).

 

Ist das Rad eine Alternative?

Generell sollte man sich nicht hinter das Steuer setzen, solange noch Restalkohol zu einer „strafbaren Handlung“ führen kann. Selbst wer mit dem Fahrrad mit mindestens 1,6 Promille Alkohol im Blut unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. In diesem Fall waren es allerdings 2,09 Promille, mit dem ein Radler angetroffen wurde. Die Untersuchungen medizinisch und psychologisch ergaben, dass der Mann ein Problem mit den trennen von Alkoholkonsum und dem Führen von (Kraft-)Fahrzeugen hatte. Somit wurde ihm der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen (AZ: 3 C 32/07).

 

Rollstuhlfahrer sind nicht ausgenommen

Sogar Rollstuhlfahrer dürfen nicht alkoholisiert fahren. Mit 1,66 Promille Alkohol im Blut wurde ein Rollstuhlfahrer „aus dem Verkehr genommen“. Das Amtsgericht Löbau stellte ihn einem Fahrradfahrer gleich (AZ: 5 Ds 430 Js 17736/06).

 

Foto: © Konstantin Yolshin - Fotolia.com