Werkstatt verlangt 500 Euro wegen Selbstbeteiligung - Ist das Rechtens?
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Schadensfall - User Frage:
Hallo, ich hatte einen Unfall der Schaden 4100€ der läuft über die Vollkasko mit 500 € Selbstbeteiligung. Diese 500€ wollte die Werkstatt als ich mein Fahrzeug abholte von mir. Ist das Rechtens, ich dachte das Läuft alles über die Versicherung, und die klärt das mit mir. Gruss Herr ...
Antwort:
Es gibt keine strenge Regel darüber, an wen die Selbstbeteiligung bei einem Kaskoschaden zu entrichten ist. Dies ist meistens von Faktoren seitens der Versicherung abhängig.
Es gibt Versicherungen, die mit der jeweiligen Werkstatt direkt die Summe abrechnet, die von der Versicherung übernommen wird. Die Differenz, also in diesem konkreten Fall die 500 € Selbstbeteiligung, müssten somit vom Kunden an die Werkstatt gezahlt werden, da die Versicherung ihren Anteil schon beglichen hat. Dadurch ist der Kunde automatisch einen Vertrag mit dem Händler eingegangen und muss den restlichen Betrag, für die von ihm in Anspruch genommene Leistung, natürlich an Ort und Stelle entrichten.
Eine andere Variante läuft tatsächlich so ab, wie vom Kunden angenommen. Die Versicherung übernimmt zunächst einmal die gesamte Rechnungssumme in Höhe von 4100 €. Somit muss sich der Versicherte, was die Werkstatt betrifft, um nichs Finanzielles mehr kümmern. Er holt seinen Wagen nach der erfolgten Reparatur einfach ab und hat keinerlei Verpflichtungen dem Händler gegenüber. Die Versicherung wird sich daraufhin zeitnah mit dem Kunden, der die Leistung in Anspruch genommen hat, in Verbindung setzen und ihm das weitere Prozedere erläutern.
Die dritte Art, wie ein Kaskoschaden mit Selbstbeteiligung von der Versicherung abgerechnet wird, kommt eher selten vor, ist aber dennoch legitim und läuft wie folgt ab.
Der Versicherungsnehmer geht in Vorleistung und kommt im ersten Schritt für die gesamte Rechnung auf. Die Summe der belaufenden Kosten, abzüglich der 500 € Selbstbeteiligung, wird unverzüglich auf das Konto des Versicherten transferiert, nachdem dieser seiner Versicherung die Rechnung vorgelegt hat.
Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
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