Totalschaden - Welche Versicherung zahlt?
Ein technischer und wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet im schlimmsten Fall, dass das Auto nicht mehr zu reparieren ist oder es sich nicht mehr lohnt, den Wagen wieder instand zu setzen. Nach einem Unfall wird das Fahrzeug zu einem der beiden Totalschäden ernannt.
Die Definitionen sind folgendermaßen:
- Technischer Totalschaden:
Das Fahrzeug ist in so schlechten Zustand und beschädigt, dass der Reparaturaufwand zur Beseitigung des Sachschadens in Relation unverhältnismäßig hoch wäre. - Wirtschaftlicher Totalschaden:
Liegen die zu erwartenden Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, dann spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Besonders häufig wird dieser Begriff benutzt, wenn es bei Versicherungen um Schadensersatzansprüche geht. Denn wenn du die Reparaturkosten bei der KFZ Versicherung als Schadensersatz geltend machen kannst, wird von Gutachtern geprüft, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dann erstattet die Versicherung dir lediglich die Differenz zwischen dem sogenannten Zeitwert (also der festgestellt Wiederbeschaffungswert) und dem Restwert des Fahrzeugs.
Ein KFZ Sachverständiger wird zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes herangezogen. Ist es ein Kaskofall, dann bestimmt die Versicherung den Gutachter. Ist es ein Haftpflichtschaden, darf der Geschädigte den Gutachter frei wählen. Zur Ermittlung des Richtwertes ziehen die meisten Gutachter die sogenannte Schwacke-Liste heran. In dieser sind als Standardwerk die Bestimmungen zur Ermittlung von Gebrauchtwagenpreisen enthalten. Es gibt als Alternative aber auch die vom ADAC zur Verfügung gestellte Fahrzeugbewertung und die Restpreisermittlung.
Als Restwert wird die Summe bezeichnet, die der Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einbringen würde. Entweder bei einem Autoverwerter oder einem Exporteur. Die Summe schätzt der Gutachter meist ein oder bezieht sich auf den konkret bereits erzielten Erlös.
Bei einem Neufahrzeug ist es natürlich besonders ärgerlich, wenn ein Totalschaden auftritt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird nach der gängigen Rechtsprechung nur dann einen Neupreis erstattet, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht mehr als 1000 km gefahren wurde und gleichzeitig nicht älter als 4 Wochen ist. Bei der eigenen Teil- oder Vollkaskoversicherung kann man nur mit der Erstattung des Neuwertes rechnen, wenn sich der Schaden im vertraglich festgelegten Zeitrahmen nach dem Kauf ereignet hat. Je nach Anbieter können diese Zeitrahmen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren nach der Zulassung durch den Versicherten liegen.
Liegt mit dem Totalschaden an deinem Fahrzeug ein Haftpflichtfall vor, dann kannst du als Geschädigter der Versicherung des Gegners die folgenden Kosten weiter berechnen:
- Nutzungsausfall bis in der Regel max. 14 Tage oder einen Mietwagen
- Die Übernahme der Ab- und Anmeldekosten
- Die Kosten für die Bewertung eines KFZ im Rahmen eines Kaufs von Privat
(Foto: #69211834 | © benjaminnolte - Fotolia.com)
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