Ein Auto ist rückwärts in meines auf einem Parkplatz reingefahren - Wer zahlt?
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Schadensfall - User Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist ein ausparkendes Auto rückwärts in meines auf einem Parkplatz rein gefahren. Die Schuldnerfrage ist noch nicht eindeutig. Trotz alledem muss meine Vollkaskoversicherung vorerst für alle anfallenden Kosten aufkommen, richtig? Einschließlich Gutachter? Diese haben jetzt aber nur einen Teil bezahlt, mit der Begründung ich hätte in eine Vertragswerkstatt fahren sollen...meine Anwältin sagt nun, ich solle in Vorkasse für noch offenen Kosten treten?! Kann man der Versicherung nicht nochmals schreiben, dass sie für die Kosten aufkommen müssen?! Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort:
Als erstes ist es unerlässlich, in seiner Versicherungspolice nachzulesen, ob man tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen hat, die einen dazu verpflichtet, bei Regulierung von Schäden durch die Vollkaskoversicherung, nur bestimmte Werkstätten aufsuchen zu dürfen. Stellt sich heraus, dass dies vertraglich so vereinbart wurde, hat die Versicherung das Recht, die Kostenübernahme der Schadensregulierung, abhängig vom Bedingungswerk, um bis zu 30% der Gesamtkosten zu kürzen.
Da man die Reparatur nicht durch eine autorisierte Partnerwerkstatt hat durchführen lassen, hat man sich des Vertragsbruches schuldig gemacht, der von der Versicherung selbstverständlich sanktioniert werden darf.
Diese Klausel kann dann geltend gemacht werden, wenn einem die Mitschuld des Unfalls bescheinigt wird.
Liegt die Schuld hingegen einzig und allein beim Unfallgegner, ist diese Vereinbarung hinfällig, da alle Kosten, die durch den Zwischenfall entstanden sind, von der Versicherung des Verursachers übernommen werden müssen. Dazu zählen auch die Anwaltskosten, die Kosten des Gutachters, sofern in Anspruch genommen, die Gebühren eines Leihwagens während der Zeit des eigenen Pkw-Ausfalls und natürlich die Reparaturkosten. In diesem Fall liegt nämlich die Wahl der Werkstatt, in der die Reparatur erfolgen soll, ausschließlich bei der geschädigten Person.
Die Kosten, die die Versicherung bereits übernommen hatte, müssten dann in vollem Umfang zurückerstattet werden.
Bevor man also dem Rat der Anwältin folgt, in Vorkasse zu gehen, sollte man seine Vertragsunterlagen nochmals gründlich in Augenschein nehmen.
Hinweis: Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
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