Vollkasko zahlt nicht bei relativer Fahruntüchtigkeit

Führt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Versicherungsfall herbei, so ist die Vollkasko-Versicherung Leistungsfrei. Eine relative Fahruntüchtigkeit ist gegenüber einer totalen Fahruntüchtigkeit nicht milder zu bewerten.
Nimmt ein Versicherungsnehmer Antidepressiva und trinkt im Laufe des Abends drei bis vier Gläser Rotwein, so ist zu nicht mehr dazu in der Lage, ein Fahrzeug zu führen.
Setzt er sich trotzdem hinter das Lenkrad seines Autos, dann handelt er grob fahrlässig. Den bei einem eventuellen Unfall entstandenen Schaden muss die eigene Vollkaskoversicherung den Schaden nicht übernehmen.

So hat das Amtsgericht Frankfurt an Main die Klage eines Autofahrers abgewiesen. Dieser klagte gegen seine Kasko-Versicherung. Der Versicherungsnehmer war unter dem Einfluss von Medikamenten und Alkohol mit seinem Auto gefahren. So kam er mit seinem Smart an einen Bordstein und am Fahrzeug entstand ein Schaden von 4 261, 66 Euro. Der Kläger fuhr trotz Schaden weiter, wobei er dabei mit einem Vorderrad nur auf einer Felge unterwegs war. Eine Polizeistreife hielt ihn an und ließ eine Blutprobe entnehmen. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1, 96 Promille.

 

BAK nicht beweissicher- trotzdem relative Fahruntüchtigkeit

Die entnommene Blutprobe enthielt zu geringe Blutreste, dadurch war es nicht möglich, eine vollständige Blutalkoholbestimmung durchzuführen.
Trotzdem, dass Gericht davon ausging, dass eine genaue Blutalkoholbestimmung nicht möglich war, verurteilte den Fahrer aber trotzdem zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Dies erklärte das Amtsgericht Frankfurt am Main damit, dass der Kläger durch die Antidepressiva und den Alkoholkonsum fahruntüchtig gewesen sei. Dies ergab sich aus den Zeugenaussagen der Polizeibeamten. Sie schilderten vor Gericht verschiedene Auffälligkeiten.

 

Kaskoversicherung zahlt nicht bei grober Fahrlässigkeit

Die Vollkaskoversicherung des Klägers erklärte sich nicht bereit den Schaden zu begleichen. Also Begründung gab die Versicherung an, sie müsse nicht zahlen, denn der Kläger hat den Schadensfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst verschuldet.
Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Versicherung recht. Denn, so das Gericht, wer die notwendige Sorgfalt im Straßenverkehr verletze und nicht beachte, handle grob fahrlässig. Das habe der Versicherungsnehmer in ungewöhnlich hohem Maße getan, wenn man die gesamten Umstände berücksichtige.

 

Der Kläger konnte Fahrzeug nicht mehr beherrschen

Begeht der Fahrer durch seinen Alkoholkonsum Fahrfehler und ist nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug zu beherrschen, so könne auch bei einem BAK unter 1,1 Promille von einer Fahruntüchtigkeit gesprochen werden. Relativ fahruntüchtig war in diesem Fall auch der Kläger und darauf sei der Unfall zurückzuführen. Zum Unfallzeitpunkt stand er sowohl unter dem Einfluss von Medikamenten also auch unter Alkoholeinfluss.
Die Kollision mit dem Bordstein war grundlos und können als eine alkoholtypische Ausfallerscheinung gewertet werden. Man konnte ihm nicht zweifelsfrei die BAK nachweisen, dadurch blieb ihm der Vorwurf einer absoluten Fahruntüchtigkeit erspart. Jedoch hat der Fahrzeugführer typische Ausfälle gezeigt, die mit dem Alkoholgenuss erklärbar sind. So zum einem auch die Kollision mit dem Bordstein und natürlich auch, dass er nur noch auf der Felge des Vorderrades weitergefahren ist.

Außerdem hätte der Fahrer seine Untauglichkeit zum Fahren vorhersehen können. Dadurch hat er grob fahrlässig gehandelt, als er trotzdem in seinen Smart stieg. Denn allgemein ist bekannt, dass es bei der Einnahme von Antidepressiva und dem Trinken von Alkohol zu gefährlichen Wirkungen kommen kann. Also hätte der Kläger wissen müssen, der er fahruntüchtig sei.

 

Relative Fahruntüchtigkeit nur aufgrund der Beweisführung

Das der Kläger nur relativ und nicht absolut fahruntüchtig war, ändert nichts am Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Denn es handelt sich nicht um eine harmlosere Form der Fahruntüchtigkeit. Bei der Unterscheidung geht es lediglich darum, wie die Beweisführung war und wie also dem Kläger sein Verschulden nachgewiesen wurde.


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