Urteil - Betrunkener Freund fährt!

Ein Versicherungsnehmer lies seinen betrunkenen Freund fahren! Aus diesem Grund stellte das Landgericht Bonn ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers fest.
Die Erklärung dazu: Es ist heutzutage wohl jedem bekannt, dass ein betrunkener Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer eines Fahrzeuges setzen darf. Denn klar ist auch, das er im fahruntüchtigen Zustand sich selbst und auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und das auf eine ganz unverantwortliche Art und Weise. Da dies jeder weiß, ist davon auszugehen, dass bei so gut wie jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für das Fahren trotz Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenuss erheblich heraufgesetzt sei.  

 

Wie war die Zurechnungsfähigkeit während des Alkoholgenusses

Konnte der Versicherungsnehmer bei der Übergabe des Fahrzeugschlüssels an den alkoholisierten Freund noch erkennen, dass dieser bereits nicht mehr in der Lage war zu fahren? Diese Frage interessierte das Gericht weniger. Viel wichtiger sei hier das subjektive Verschulden des Versicherungsnehmers, der zum Zeitpunkt des eigenen Alkoholkonsums wohl noch zurechnungsfähig war. Diese Annahme wurde auch von den Richtern bestätigt. Wie der Versicherungsnehmer selbst angab, haben sein Freund und er viel Alkohol zu sich genommen und dies auch voneinander gewusst.

 

Der Alkoholkonsum des Freundes war dem Versicherungsnehmer bekannt

Laut Aussage des Versicherungsnehmers waren er und sein Freund gemeinsam auf einer Party. Dort habe er auch gesehen, wie sein Freund Alkohol getrunken habe. Der Freund aber erklärte, der Versicherungsnehmer selbst, haben das meiste Bier für sie beide von der Theke mitgebracht.
Daraus schloss das Gericht, dass der Versicherungsnehmer wissen konnte, gerade auch wegen der größer werdenden Enthemmung durch den Alkohol, er oder sein Freund das Auto fahren würde. Denn schließlich wollte man nach Hause kommen und einer von beiden musste sich dafür ans Steuer setzen.
So sei begründet, dass es sich um eine mögliche und auch von vornherein vorhersehbare Fahrt unter Alkohol gehandelt habe.

 

Das nach Hause fahren, muss vor dem Trinken geklärt sein

Daher hätte der Versicherungsnehmer oder auch sein Freund entweder keinen Alkohol auf der Party trinken dürfen oder dafür sorgen müssen, dass eine Fahrt mit dem Auto später nicht mehr möglich sein würde. Spätestens als der Versicherungsnehmer bemerkte, dass mehr Alkohol als nur wenige Gläser getrunken werde, hätte dazu Veranlassung bestanden, eben diese Vorkehrungen zu treffen. Dies tat der Versicherungsnehmer allerdings nicht.

 

Leistungskürzung der Versicherung ist rechtens

Das Gericht sah in dem Verhalten des Versicherungsnehmers aus dem Grund ein grob schuldhaftes Verhalten und auch ein Verhalten von grober Fahrlässigkeit im oberen Bereich. So sei eine Kürzung der Leistung der Versicherung von 75 Prozent absolut berechtigt. Dem Versicherungsnehmer werden lediglich 25 Prozent des Schadens ersetzt.
Gerade beim Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol ergebe sich ein hohes Unfallrisiko. Auch sei für den pflichtgemäßen Autofahrer erkennbar, dass es auch zu hohen Schäden kommen könnte.
Entlasten konnte den Versicherungsnehmer nur, dass er nicht selbst den Wagen fuhr.
Die Versicherung muss genau deshalb auch 25 Prozent des Schadens erstatten. Er fuhr nicht selbst, sondern ermöglichte nur seinem Freund die Fahrt, als dieser fragte, ob er fahren soll. Aus diesem Grund ist die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht so groß, dass die Versicherung die Leistung vollständig verweigern könne. Dies wäre nur der Fall, wenn der Versicherungsnehmer selbst gefahren wäre.

 

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Bonn_10-O-11509/