Bedienfehler beim Rückwärtsfahren kostet den Schutz der Vollkaskoversicherung
Als Unfall bezeichnet man ein Ereignis, welches plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt einwirkt. Ein Bedienungsfehler dagegen ist kein Unfall.
Fährt also ein Autofahrer rückwärts und ist unaufmerksam, sodass sich die Anhängerkupplung verhakt und eine Beschädigung am eigenen Pkw entsteht, so kann nicht von einem Unfall gesprochen werden. Das Amtsgericht München entschied in diesem Fall, dass die Vollkaskoversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss.
Der konkrete Fall: Der Besitzer eines VW-Passats brachte an diesen einen Anhänger an. Dann stieg er in das Fahrzeug und fuhr mit dem Gespann rückwärts. Bei dieser Rückwärtsfahrt verhakte sich die Anhängerkupplung seitlich. Dadurch schlug der Anhänger gegen den hinteren Kotflügel auf der rechten Seite auf. Er hinterließ neben dem Tankdeckel eine 20 Zentimeter große Delle.
Versicherung zahlt die Kosten nicht
Der Schaden betrug insgesamt 1319 Euro. Da der VW vollkaskoversichert war, meldet er den Schaden der Versicherung zwecks Kostenübernahme. Diese jedoch verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass es sich beim Schadensfall um keinen Unfall handeln würde. Die Schadensursache habe der Autofahrer sehr herbeigeführt und die Versicherung haftet eben nur bei wirklichen Unfällen.
Der Autobesitzer gab sich damit allerdings nicht zufrieden und klagte vor dem Amtsgericht München. Diese Klage aber wurde von der zuständigen Richterin abgewiesen.
Laut den Versicherungsbedingungen haftet die Versicherung nur bei tatsächlichen Unfällen und eben nicht bei Bedienungsfehlern.
Bedienungsfehler war die Unfallursache
In diesem Fall habe der Autofahrer aber den Unfall selbst verursacht. Durch seine Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren konnte sich die Anhängerkupplung verhakten und so den Schaden an Auto verursachen. Die Unfallursache kam also nicht von außen, sondern ihr lag ein Bedienungsfehler zugrunde. Daher wurde die Klage abgewiesen und die Versicherung musste nicht für den Schaden aufkommen.
Urteil vom 07.09.2011 - 343 C 11207/11