Was bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Haftpflicht Leistung!Neben Sach- und Vermögensschäden haftet der Versicherer auch dann, wenn Personen zu Schaden gekommen sind. Im Rahmen der bestehenden Deckungssumme ist der Versicherer verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherten eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Selbst bei Trunkenheit des Fahrers kann die Versicherung sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Jedoch steht ihr zu, in Fällen der Fahrlässigkeit den Fahrer mit einem Betrag bis zu 5.000 Euro an der Tilgung des Schadens zu beteiligen. Neben Alkoholfahrten zählen dazu auch Fahrerflucht und die unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs. Wenn ein Autofahrer vorsätzlich einen Unfall verursacht hat, ist die Versicherung absolut frei von Zahlungsverpflichtungen und nicht mehr an die vereinbarte Deckungssumme gebunden.

 

Haftpflicht - Deckungssumme erhöhen!

Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme kann grundsätzlich höher ausfallen. Die Bedingungen dazu variieren und hängen letztendlich auch von den Ansprüchen des Versicherungsnehmers ab. Allerdings bedeutet eine erhöhte Deckungssumme, dass sich auch der Beitrag entsprechend erhöht. Wenn der Schaden die Deckungssumme übersteigt, dann muss der Versicherte in jedem Fall die Differenz selbst zahlen.

Deckungssumme PersonenschadenGerade bei Personenschäden kann es passieren, dass die vorgeschriebene Mindestsumme von 50.000 Euro nicht ausreichend ist. Die Versicherung übernimmt bis zu dieser Höhe sämtliche Kosten für Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen, Genesungskuren und eventuell notwendige Hilfsmittel.

Renten, die wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität nach einem Personenschaden anstehen, sind ebenfalls durch die Haftpflicht abgedeckt. Die erforderlichen Reparaturkosten für Schäden am Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmer werden ebenso übernommen wie die Kosten die bei einem Totalschaden für eine Neuanschaffung erforderlich sind.

Vermögensschäden und Schmerzensgeld zählen ebenfalls zum Leistungskatalog der Versicherung. Dagegen sind sämtliche Schäden ausgeschlossen, die den Versicherungsnehmer betreffen. Eine Besonderheit der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge besteht darin, dass die Versicherung auch dann eine Schadensregulierung vornehmen kann, wenn es nicht dem Wunsch des Versicherungsnehmers entspricht. Allerdings hatte der Versicherte in diesem Fall das Recht auf eine außerordentliches Kündigungsrecht. Der Geschädigte muss sich mit seinen Ansprüchen nicht zuerst an den Versicherungsnehmer wenden. Er kann seine Forderungen direkt an die Versicherung richten.

 

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